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  • AutorenbildSilvija Arsic-Mijatovic

Voraussetzungen für die Adoption eines Erwachsenen

Für die Erwachsenenadoption sind strikte Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich.

Neben der Adoption zur Förderung des Wohls des Kindes werden auch andere Motive für eine Adoption anerkannt. Ein gerechtfertigtes Anliegen kann uU dann vorliegen, wenn zwischen der/dem Annehmenden und dem erwachsenen Adoptivkind bereits ein über das Durchschnittsmaß hinausgehendes Eltern-Kind-Verhältnis und der Wunsch, eine innige Bindung durch die Adoption rechtlich in Erscheinung treten zu lassen, besteht. Auch wirtschaftliche Gründe können ausschlaggebend sein.

Ein entsprechendes Eltern-Kind-Verhältnis muss nachgewiesen werden. Dies ist bspw. dann anzunehmen, wenn die Personen während fünf Jahren in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder einander in einer vergleichbar engen Gemeinschaft Beistand geleistet haben. Eine Haushaltsgemeinschaft in der Dauer von 5 Jahren ist nicht unbedingt nötig. Auch dient die Zeitangabe der 5 Jahre lediglich als Richtschnur.

Im Fall kürzerer Unterbrechungen der Hausgemeinschaft zwischen Wahleltern und Wahlkind (wie zB bei Spitalsaufenthalten, berufliche Abwesenheiten u.a.) ist es für die Bewilligung der Adoption wesentlich, dass zur Adoptivfamilie ein stärkerer Bezug als zur Ursprungsfamilie besteht.

Die Erwachsenenadoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag und durch gerichtliche Bewilligung zustande. Die Wahleltern müssen das 25 Lebensjahr vollendet haben und älter als das Wahlkind sein. Die Bewilligung bedarf uU der Zustimmung bestimmter Personen wie zB. des Ehegatten des Annehmenden. Die Bewilligung ist bei Vorliegen bestimmter Umstände wie zB. wenn ein überwiegendes Anliegen eines leiblichen Kindes entgegensteht ua. zu versagen.

In jedem Fall rate ich jedoch dazu, rechtliche Hilfe und Beratung in Anspruch zu nehmen.




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