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Lorenz Hellmer

Einvernehmliche Scheidung – Was muss ich beachten?

Aus unserer langjährigen Praxiserfahrung auf dem Gebiet der Ehescheidung, hat sich unseres Erachtens ganz klar herauskristallisiert, dass der einvernehmlichen Ehescheidung der Vorzug zu geben ist, da dies sowohl die Ehepartner als auch die Kinder am wenigsten belastet.

Vorarbeit muss jedoch von den Ehepartnern der Gestalt geleistet werden, als man eine allumfassende Vereinbarung erarbeiten muss, in der alle von der Scheidung betroffenen Punkte geregelt werden. Dies hat einerseits den Nachteil, dass man sich doch relativ intensiv, sowohl mit seiner familiären als auch finanziellen Situation auseinandersetzen muss, andererseits den alles überragenden Vorteil, dass man eine auf seine persönliche und individuelle Familien- und Lebenssituation angepasste Lösung finden kann.

Dieser letztgenannte Vorteil tritt, aus unserer Sicht oftmals im Zuge eines strittigen Scheidungsverfahrens in den Hintergrund, da man sich der Entscheidung eines Dritten, nämlich des Gerichts zu unterwerfen hat.

Unserem Team, ist es sehr wichtig, eine für unsere Mandanten sehr belastende Situation zu entspannen und so die Möglichkeit zu eröffnen, wieder ruhig schlafen und ein lebenswertes Leben führen zu können.

In diesem Zusammenhang muss doch auch darauf hingewiesen werden, dass dem anderen ab und zu auch ein Stück weit entgegengegangen werden muss, um für alle Beteiligten eine rasche und akzeptable Lösung zu finden.

Im Nachfolgenden noch einige juristische Informationen von Interesse:

Einvernehmliche Ehescheidung, im Sinne des Ehegesetzes (§55a EheG) ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

· Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein.


· Beide Ehepartner müssen eine unheilbare Zerrüttung der Ehe anerkennen.


· Die Ehepartner müssen sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen (Obsorge, Unterhalt, Kontaktrecht, Vermögensaufteilung udgl.) geeinigt haben.

· Gibt es minderjährige Kinder, ist zusätzliche eine Elternberatung zu absolvieren.

Eine anwaltlich nicht vertretende Person muss die Einholung einer Rechtsberatung bescheinigen.

Um einen Scheidungskrieg zu vermeiden und einen klaren Blick für die Zukunft zu wahren, hilft Ihnen unser Team mit kompetenter Unterstützung durch diese stürmische Zeit.

Gerade in heiklen Angelegenheiten wie Obsorge, Besuchsrecht und Unterhaltzahlungen, treten oftmals später Unannehmlichkeiten auf, welche auf eine mangel- und lückenhafte Beratung zurückgeführt werden können. Es ist daher unseres Erachtens essenziell sich gleich zu Beginn beraten zu lassen, um vermeidbare und meistens „teure“ Fehler zu verhindern.


Dr. Helga Rettig-Strauss ist – unter anderem – auf Familien- und Scheidungsrecht spezialisiert, verfügt über eine langjährige Praxiserfahrung auf dem Gebiet und steht für weitere Informationen, im Rahmen von Rettig-Strauss Rechtsanwalts-GmbH, gerne zur Verfügung.


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