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AutorenbildSilvija Arsic-Mijatovic

Dr. Helga Rettig Strauss im Interview über die Do's & Don’ts" im (Ver-)Erben

anwaltfinden.at: Frau Dr. Rettig-Strauss, könnten Sie sich unseren Usern kurz vorstellen?

Ich bin seit 1998 als Konzipientin und seit 2003 als selbstständige Rechtsanwältin tätig. Meine Kanzlei befindet sich in Gänserndorf. In dieser werden alle Problemfälle, die in der Bevölkerung aufkommen, behandelt und bearbeitet – vom Verkehrsunfall über Scheidung, Vertragsrecht bis hin zum Erbrecht.


anwaltfinden.at: Sie sind unter anderem Rechtsexpertin für Erbrecht. Mit welchen Fällen haben Sie hier tagtäglich zu tun?

Themen im Bereich Erbrecht sind in der letzten Zeit vermehrt nachgefragt worden, wobei sich die Mandanten vor allem nach Testamentserrichtungen erkundigen, was meines Erachtens nach sehr wichtig und im Hinblick auf die Zukunft vernünftig ist. Weitere Problemfelder sind unter anderem Pflichtteilsverzichtsverträge oder Streitigkeiten in Verlassenschaftsverfahren, in denen ich meine Klienten im Durchsetzen ihrer Interessen unterstütze.  Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Rechtsanwalt das Verlassenschaftsverfahren, sofern es keine Streitigkeiten innerhalb der Familie gibt, durchführen und abhandeln kann, ohne dass ein Notar involviert werden muss. Ich mache das gerne in jenen Fällen, in denen ich bereits die Testamente errichtet habe, da ich somit die Bedenken und Wünsche meiner Mandanten bereits kenne. Zu beachten ist, dass ein Anwalt Verlassenschaften nur dann abhandeln kann, wenn die Erben nicht zerstritten sind und kein Pflegebefohlener, zum Beispiel ein Minderjähriger, involviert ist. Außerdem glauben viele Menschen, eine Testamentserrichtung beziehungsweise Vertragserrichtung könne nur von einem Notar durchgeführt werden. Viele meiner Mandanten sind überrascht, dass ich als Anwältin ein Testament errichten kann. Gleichzeitig wissen die wenigsten Erben, dass sie einen Rechtsanwalt mit der Verlassenschaftsabhandlung betrauen können. Dasselbe gilt für Verträge – ein Großteil ist sich nicht darüber bewusst, dass sie zum Beispiel einen Schenkungsvertrag oder Kaufvertrag bei einem Rechtsanwalt errichten lassen können. Die Unterschrift eines Vertrags muss zwar notariell beglaubigt werden, aber ein Anwalt kann diesen durchaus aufsetzen und durchführen.


anwaltfinden.at: Wann würden Sie sagen, beginnt der Durchschnitt seine Nachlassplanung zu regeln & wann ist der richtige Zeitpunkt, sich darüber Gedanken zu machen?

Der Altersdurchschnitt meiner Mandanten, die mich nach einem Testament fragen, liegt bei 45 aufwärts, wobei ich der Meinung bin, dass es immer gut ist, sich über sein Erbe Gedanken zu machen. Ich würde es jedenfalls anraten, wenn sich die Lebenssituation verändert, man z.B. eine Familie gegründet hat, Vermögen angeschafft oder ein Haus gebaut wurde oder man eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist.  Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte man sich überlegen, was will ich eigentlich und wem möchte ich mein Vermögen im Todesfall zukommen lassen. Vielleicht möchte man, dass alles nach der gesetzlichen Erbfolge abläuft, in diesem Fall braucht man kein Testament. Grundsätzlich kommt es immer auch auf die individuelle Lebenssituation an, wobei ich diesbezüglich dennoch großen Beratungsbedarf bei der Bevölkerung sehe.


anwaltfinden.at: Auf was sollte man beim Vererben unbedingt Rücksicht nehmen und was sollte vermieden werden?

Zunächst sollte man sich die Frage stellen, ob man die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen möchte oder ob man diese abändern möchte. Im letzten Fall benötigt man ein Testament. Sehr häufig kommt es zu Problemen oder Missverständnissen im Zusammenhang mit Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten etwas schenkt, dann ist das in der Verlassenschaft rechnerisch zu berücksichtigen. Man sollte sich ebenso Gedanken über einen Ersatzerben machen. Möchte man zum Beispiel, dass die Ehefrau im Todesfall alles erbt, dann sollte man im Testament festhalten, wer erbberechtigt ist, wenn es die Ehefrau zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr gibt oder diese bereits verstorben ist. In solchen Fällen ist es gut, einen Ersatzerben einzusetzen, denn ohne Erben und Ersatzerben tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.     Zu komplizierte Anordnungen, die nur zu Verwirrungen führen, sollten ebenfalls vermieden werden, denn bei der Verlesung des Testaments kann derjenige, der es geschrieben hat, nicht mehr befragt werden. Daher empfehle ich möglichst einfache Anordnungen festzuhalten. Meines Erachtens sollte man sich ab und an Gedanken darüber machen, was im Testament steht, da es einen Unterschied macht, ob man Kinder hat oder verheiratet ist. Ein wesentlicher Einschnitt wäre z.B. eine Scheidung. Es ist möglich, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments eine andere Lebenssituation vorgelegen hat als in den Jahren danach. Daher ist es meines Erachtens vernünftig, dass Testament beim Anwalt zu erstellen, es dort zu hinterlegen und alle fünf bis zehn Jahre darüber nachzudenken, ob es mit meiner jetzigen Lebenssituation übereinstimmt oder ob es aktualisiert gehört.


anwaltfinden.at: Welche Fallstricke ergeben sich oftmals beim Vererben bzw. Erben?

Es kann sein, dass mehrere Versionen eines Testaments vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es wichtig, das Testament im Testamentsregister zu registrieren. Dadurch kann vermieden werden, dass es irgendwo noch ein letztgültiges Testament gibt. Ich würde empfehlen, dass Testament mit einem Anwalt zu erstellen, der es anschließend im Testamentsregister registriert. Wenn der Notar den Gerichtsakt im Todesfall erhält, kann er im Testamentsregister einsehen, bei welchem Anwalt der Verstorbene das Testament errichtet hat, kontaktiert diesen und der Anwalt legt anschließend das Originaltestament dem Gericht vor. Ein weiterer wichtiger Punkt – wie schon erwähnt – sind Schenkungen zu Lebzeiten. Wenn zum Beispiel jemand zwei Kinder hat, eines bekommt nahezu alles geschenkt, das andere bekommt nur das alte Auto, dann ist zu beachten, dass dies in der Verlassenschaft rechnerisch zu berücksichtigen ist. Es wirkt sich also auf die Ansprüche desjenigen aus, der nur das Auto bekommen hat. Viele Betroffene wissen dies nicht. Außerdem ist es wichtig, den Pflichtteil beziehungsweise die pflichtteilsberechtigten Personen zu beachten. Man muss wissen, welche Personen pflichtteilsberechtigt sind und was genau das bedeutet.


anwaltfinden.at: Ist die Testierfähigkeit des Erblassers ein möglicher Fallstrick?

Ich hatte schon öfters Fälle, in denen Mandanten ihre Bedenken darüber geäußert haben, dass irgendjemand aus der Familie bei der Verlesung des Testaments behaupten könnte, der Erblasser habe nicht mehr gewusst, was genau er tut. Sollte mir ein Mandant diese Information mitteilen, dann gehe ich zunächst mit ihm durch, was er in seinem Testament festhalten möchte und empfehle ihm danach einen Besuch bei einem Neurologen oder einem anderen Facharzt. Dieser soll dem Erblasser – natürlich nur wenn es stimmt – eine Bestätigung geben, dass er testierfähig und geistig in der Lage ist, seinen letzten Willen festzuhalten.  Diese Bestätigung soll mir der Mandant möglichst zeitnahe zukommen lassen, damit ich sie gemeinsam mit dem Originaltestament aufbewahren kann. Das ist die beste Möglichkeit, irgendwelchen Anfechtungen bezüglich der Testierfähigkeit von vornherein entgegenzutreten. Gibt es keine Bestätigung, dann muss man in einem eventuellen Erbstreit vor Gericht beweisen, dass derjenige, der das Testament errichtet hat, noch testierfähig war, was relativ mühsam ist, weil man mitunter auf Zeugenaussagen von Nachbarn oder Bekannten zurückgreifen muss, die aber eventuell auch nicht mehr leben usw.


anwaltfinden.at: Fremdhändiges vs. Handschriftliches Testament

Das fremdhändige Testament wird von einem Anwalt oder einem Notar erstellt, der Erblasser verfasst es also nicht selbst, wobei unterschiedliche Formvoraussetzungen einzuhalten sind. Bei eigenhändigen Testamenten, die auch wirklich händisch verfasst werden müssen, besteht die Gefahr, dass sie ungenau oder missverständlich formuliert sind und dadurch Schwierigkeiten entstehen könnten. Was die Rechtswirkung betrifft sind die Testamente jedoch völlig gleich.


anwaltfinden.at: Ein Testament mit mehreren Versionen – Welche Version gilt?

Gültig ist immer das zuletzt errichtete Testament. Sollte man jedoch das erste Testament gemeinsam mit einem Anwalt erstellt haben und ein weiteres eigenhändiges, welches aus irgendeinem Grund ungültig ist, dann gilt das erste vom Anwalt errichtete Testament – auch dann, wenn es nicht mehr aktuell ist oder den Wünschen des Erblassers nicht mehr entspricht. Sollte man Änderungen vornehmen und ein neues Testament verfassen, dann empfehle ich, die alte Version zu vernichten. Gibt es kein gültiges Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge.


anwaltfinden.at: Sind Testamentsmuster aus dem Internet zu empfehlen?

Ich empfehle es nicht, irgendwelche Muster aus dem Internet herunterzuladen – auch wenn diese nicht falsch sein müssen – da es in der Regel eines juristischen Wissens bedarf, um ein Testament richtig erstellen und verstehen zu können.


anwaltfinden.at: Kann ich mit einer Schenkung meine Nachkommen enterben?

Schenkung und Enterben sind zwei unterschiedliche Dinge. Enterben heißt, jemand bekommt überhaupt nichts, nicht einmal den Pflichtteil. Dafür benötigt der Erblasser einen schwerwiegenden Enterbungsgrund. Bezüglich einer Schenkung ist zu sagen, dass ich zu Lebzeiten jemanden schenken kann, was ich möchte.  Hierbei kann der andere Pflichtteilsberechtigte jedoch die rechnerische Berücksichtigung dieses Schenkungswertes im Verlassenschaftsverfahren verlangen. Sollte ich etwas an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person z.B. meinem Nachbarn schenken, dann ist dies im Verlassenschaftsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn der Erblasser innerhalb von zwei Jahren ab der Schenkung verstirbt.


anwaltfinden.at: Bei welchen erbrechtlichen Aspekten gibt es oftmals Irrtümer? Welche Erfahrungen haben Sie hierzu gemacht?

Viele Menschen, die ein Testament errichten, glauben, dass sie das Verlassenschaftsvermögen für den Erben bewahren müssen. Der Erblasser kann während seines Lebens über sein Vermögen völlig frei verfügen, er kann zum Beispiel alles ausgeben, auch wenn im Testament steht, eine bestimmte Person soll im Todesfall alles erben. Sollte zum Zeitpunkt des Todes kein Vermögen mehr da sein, dann gibt es eben nichts zu erben. Außerdem glauben manche Erblasser, sie müssten im Testament alle Gegenstände, die sie vererben möchten, genau aufzählen, was jedoch nicht der Fall ist. Das, was zum Zeitpunkt des Todes da ist, fällt in die Verlassenschaft und wird entsprechend verteilt. Möchte man einen bestimmten Gegenstand einer bestimmten Person vererben, muss man dies jedoch im Testament festhalten, weil es sich hierbei um ein sogenanntes Vermächtnis handelt. Der Erbe ist dazu verpflichtet den bestimmten Gegenstand dieser Person tatsächlich auszuhändigen.


anwaltfinden.at: Wieso sollte man nun unbedingt das Erstellen des Testaments mit anwaltlicher Hilfe durchführen und wie können Sie als Expertin für Erbrecht einem Klienten bei der Testamentserrichtung helfen?

Es gibt meines Erachtens vier wesentliche Gründe, warum man bei der Errichtung eines Testaments rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen sollte:



  1. Zunächst kann dadurch Streit in der Familie vermieden werden, da alles geklärt ist.

  2. Außerdem kann man sicher sein, dass ein Testament, welches von einem Anwalt errichtet wurde, auch wirklich gültig.

  3. Die persönlichen Wünsche werden in einer rechtlich richtig formulierten Art und Weise im Testament festgehalten, wodurch es keine Missverständnisse gibt.

  4. Der letzte Punkt ist, dass dadurch das Verschwinden von Testamenten verhindert werden kann, da das Originaltestament vom Anwalt verwahrt wird.

Vielen Dank für das Gespräch!

Ich berate Sie gerne bei Ihrer Testamentserrichtung – Rechtsanwältin und Erbrechtsexpertin Dr. Helga Rettig-Strauss

Haben Sie weitere Fragen bezüglich der Vorgehensweise beim Vererben und Erben? Rechtsanwältin und Erbrechtsexpertin Dr. Helga Rettig-Strauss berät und vertritt Sie zuverlässig in Ihren Anliegen rund um das Erbrecht. Für ein persönliches Erstberatungsgespräch kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei. Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie auf dem Profil von Dr. Helga Rettig-Strauss auf anwaltfinden.at.


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