Was versteht man überhaupt unter „Scheidungsgrund“?
Emotional betrachtet gibt es wohl unzählige Gründe, warum man sich von einer Person trennen bzw. scheiden lassen möchte. Rechtlich betrachtet ist dem jedoch nicht so. Zu beachten ist, dass in diesem Zusammenhang das Wort „Grund“ nicht im klassischen Sinn zu verstehen ist. Das ABGB (allgemein bürgerliches Gesetzbuch) zählt nämlich keine konkreten Scheidungsgründe auf, sondern enthält vielmehr Kategorien, unter welche einzelne Gründe fallen, welche in einem strittigen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden können.
Scheidung wegen Verschulden:
Im strittigen Scheidungsverfahren wird durch das Gericht geprüft, aus wessen alleinigen oder überwiegenden Verschulden die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.
Dies ist deshalb von wesentlicher Bedeutung, da sich an den Verschuldensausspruch der Ehegattenunterhaltsanspruch knüpft.
Bei gleichteiligem Verschulden steht keinem der Partner ein Unterhaltsanspruch zu.
Scheidungsgründe können zum Beispiel sein:
· Ehebruch
· Gewalt
· Alkoholmissbrauch
· Psychoterror
· unberechtigte Eifersucht
· Verschweigen von Schulden, Vermögen
· lieb- und interesseloses Verhalten
und vieles mehr
Zu beachten ist jedoch, dass Scheidungsgründe nicht nur verziehen werden sondern auch verjähren können! Ist dies der Fall, können diese Gründe nicht mehr mittels Scheidungsklage geltend gemacht werden.
Wir leben schon seit Jahren getrennt – was tun?
Oftmals erzählen mir meine Mandanten, dass sie schon seit Jahren von ihrem Ehepartner getrennt leben und sie sich nunmehr dazu entschieden haben sich scheiden zu lassen.
Hiebei ist jedoch unter anderem zu beachten:
Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und willigt der Partner nicht in die Scheidung ein, kann diese erst nach dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erfolgreich eingeklagt werden, unheilbare Zerrüttung der Ehe vorausgesetzt.
Es ist vom Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen, wen die Auflösung der Ehe härter treffen würde.
Es kann sohin dazu kommen, dass die Scheidungsklage abgewiesen wird und die Ehe aufrecht bleibt.
Nach sechsjähriger Trennung ist dem Scheidungsbegehren jedoch jedenfalls statt zu geben.
Die aus einer Scheidung resultierenden Unterhaltsansprüche und deren Geltendmachung sind nur eine der wesentlichen Folgen einer Ehescheidung über die Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen sollten, um Nichts zu übersehen, was Sie später bereuen könnten.
Ob verschuldet oder nicht, unser Team der RETTIG-STRAUSS Rechtsanwalts GmbH steht Ihnen zur Seite und unterstützt Sie dabei eine Lösung zu finden, die Sie nachts wieder schlafen lässt.
Wenn Sie in Ihrer jetzigen Situation unglücklich sind, können wir Ihnen nur raten…kommen Sie ins Tun!!
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