Gewährleistung muss ein Vertragspartner bei entgeltlichen Verträgen, für Mängel an der Sache leisten, egal ob er diesen verschuldet hat oder nicht. Wichtig ist die Gewährleistung vor allem bei Kauf- und Werkverträgen.
Was ist ein Mangel?
Wenn die tatsächliche Leistung von jener abweicht, die zu erwarten gewesen wäre, so liegt ein Mangel vor. Natürlich kommt es hier auf den Einzelfall an. z.B:
Kauft man ein neuwertiges Fahrrad kann man erwarten, dass die Bremsen funktionieren. Tun sie das nicht, liegt ein Mangel vor.
Legt man sich allerdings ein gebrauchtes Fahrrad zu kommt es auf das Alter, den Preis, eine eventuell besondere Vereinbarung und noch vieles mehr an, ob ein Mangel geltend gemacht werden kann oder nicht.
Diese Art von Mangel bezeichnet man als Sachmangel.
Es gibt auch Rechtsmängel. z.B verkauft Jemand eine fremde Sache als die seinige und der Käufer erlangt kein Eigentum.
Was tun?
Ist der Mangel behebbar, kann die Sache verbessert werden. z.B. wird der Motor eines gekauften Autos repariert.
Ist keine Verbesserung möglich, so wird die Ware ausgetauscht. z.B. wird die beschädigt gelieferte Tür durch eine unbeschädigte Tür ersetzt.
Ist weder Verbesserung noch Austausch möglich, so kann der Käufer Wandlung und Preisminderung verlangen.
Bei der Preisminderung erfolgt eine nachträgliche Herabsetzung des Kauf- oder Werkpreises. Der Käufer (Vertragspartner) muss demnach nur so viel bezahlen, wie er bezahlt hätte, hätte er von der mangelnden Qualität der Ware gleich zu Beginn des Vertragsabschlusses gewusst.
Bei der Wandlung kommt es hingegen zu einer kompletten Rückabwicklung des Vertrages. Der Preis muss gegen Ausfolgung der Ware zurückbezahlt werden.
Welche Lösung in Ihrem Fall die Beste für Sie ist, muss im Einzelfall beurteilt und überlegt werden.
Das Team der RETTIG-STRAUSS Rechtsanwalts GmbH berät Sie gerne.
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