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AutorenbildSilvija Arsic-Mijatovic

Keine Rechtsschutzdeckung bei Reiserücktritt aufgrund von Corona-Maßnahmen?


Bis dato war es Rechtsschutzversicherern möglich, aufgrund von sogenannten „Ausnahmesituationsklauseln“, wie z.B. Corona bzw. das Vorliegen einer Pandemie die Deckung hinsichtlich anfallender Prozesskosten abzulehnen. Der Zweck solcher Vertragsklauseln besteht darin, dem Rechtsschutzversicherer eine Risikokalkulation zu ermöglichen und nicht überschaubare bzw. nicht kalkulierbare Risiken aus dem Versicherungsschutz auszunehmen. Die Klausel wäre daher auch auf die derzeitige Covid-19-Situation anwendbar.


In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des OLG Wien; in welcher der VKI die Verwendung solcher und ähnlicher Klauseln angefochten hat, kam es jedoch zu einer Änderung in diesem Punkt. Anlass für die Entscheidung war die Verwendung einer solchen Ausnahmesituationsklausel durch die UNIQA Österreichische Versicherungen AG. Anwendung fand die Ausnahmeklausel unter anderem bei Covid-19 bedingten Reisestornierungen, Flugausfällen sowie bei Veranstaltungsabsagen. Zu Recht wurde hier auf eine Willkür in Bezug auf die Pandemie hingewiesen.


Folgende Mängel wurden durch das OLG Wien festgestellt:



· Zum einen, ist diese sogenannte Ausnahmesituationsklausel für den Vertragspartner gröblich benachteiligend, wobei an die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts angeknüpft wird (§ 879 (3) ABGB). Diese gröbliche Benachteiligung ist auf die Schrankenlosigkeit der Klausel zurückzuführen. Schrankenlos deshalb, da es Rechtsschutzversicherern dadurch möglich wäre, nahezu jeden Grund für eine Ablehnung der Prozesskostenübernahme heranzuziehen. Voraussetzung dabei ist schlicht der Zusammenhang mit einer staatlichen Anordnung, welche an die Bevölkerung (oder Teile davon), gerichtet ist. Es handelt sich damit um einen zu weitreichenden Risikoauschluss welcher außerhalb der durchschnittlichen Erwartungen eines Versicherungsnehmers liegt.


· Zum anderen verstößt der Klauseltyp gegen das im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelte Transparenzgebot (§ 6 (3) KSchG). Nach dem Transparenzgebot ist eine Vertragsbestimmung unwirksam, wenn diese unklar oder unverständlich abgefasst ist. Der Durchschnittskunde ist, nach Auffassung des VKI folglich nicht dazu in der Lage, angesichts der Unklarheit der Begriffe, den Inhalt und die Tragweite der Klausel zu erfassen. Die Klausel ist intransparent.


Was bedeutet das für Versicherungsnehmer?


Klauseln in Rechtsschutzverträgen, welche einen Risikoausschluss regeln, sind grundsätzlich erlaubt.

Zu beachten wird in Zukunft jedoch wohl folgendes sein:

Deren Anwendungsvoraussetzungen müssen für den Laien klar und verständlich abgefasst sein, und sich außerdem auf einen, für deren Umsetzung, adäquat-kausalen Geschehensablauf beziehen.

Ein willkürlicher (schlichter) Verweis auf Risiken in Bezug auf die Covid-19-Pandemie, wird von Seiten der Versicherung in Zukunft nicht länger ausreichend sein.


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